Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die befristete Vermietung möblierter Wohnungen in Milieuschutzgebieten genehmigungspflichtig ist, um Verdrängungseffekte zu verhindern.
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In Milieuschutzgebieten soll die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten bleiben. Die befristete Vermietung möblierter Wohnungen zu hohen Preisen steht oft im Konflikt mit diesen Zielen.
Wegweisende Entscheidung für den angespannten Berliner Wohnungsmarkt: Die befristete Vermietung möblierter Wohnungen in Milieuschutzgebieten muss genehmigt werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin und wies damit die Klage einer Wohnungseigentümerin ab.
Die Frau hatte zuletzt 15 Wohnungen in Berlin-Neukölln befristet und möbliert vermietet und dafür sogenannte All-In-Mieten von durchschnittlich 23,26 Euro bis 32,63 Euro pro Quadratmeter kassiert (inklusive Heiz- und Betriebskosten, WLAN, Möbel). Die gebietstypische Warmmiete liegt ohne Möblierung laut Gericht bei 10,37 Euro pro Quadratmeter. Der Bezirk untersagte der Frau am 22. Dezember 2025 die befristete und möblierte Vermietung, die Wohnungseigentümerin klagte.
Gericht: So eine Vermietung kann zu Verdrängung führen
Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage nun zurück. Die auf drei bis maximal zwölf Monate befristete Vermietung der möblierten Wohnungen könne dazu führen, dass die ansässige Wohnbevölkerung verdrängt werde, hieß es in einer Pressemitteilung. Daher liege eine milieuschutzrechtlich relevante Nutzungsänderung vor, für die eine Genehmigung erforderlich sei.
Diese sei der Wohnungseigentümerin nicht unbedingt zu erteilen, da die Wohnungen mit ihrem Geschäftsmodell zum Beispiel für Haushalte mit Kindern und einkommensschwachen Haushalten nicht mehr bezahlbar seien. Ihr Vorgehen habe daher eine «verdrängende Wirkung» und entspreche nicht den Zielen der Milieuschutzverordnung.
Berufung möglich
Die Wohnungseigentümerin hatte argumentiert, dass ihre Wohnungen weiterhin zu Wohnzwecken genutzt würden und damit keine milieuschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
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Mögliche Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
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