Obwohl die AfD bei den Kommunalwahlen in Niedersachsen unter den Erwartungen blieb, könnten vier abgewiesene Bewerber nachträglich für Neuwahlen sorgen. Im Fokus steht eine umstrittene Verfassungstreueprüfung.
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Die rot-grüne Koalition in Niedersachsen hatte im Frühjahr die Wahlordnung geändert, um Kandidaten für hauptamtliche Bürgermeister- und Landratsämter stärker auf Verfassungstreue zu prüfen.
Es ist nicht so, dass die AfD bei den Kommunalwahlen in Niedersachsen besonders gut abgeschnitten hätte. Mit 15,9 Prozent blieb die Partei im Landesschnitt deutlich unter ihren jüngsten Ergebnissen bei den Landtagswahlen in Ostdeutschland. Bei den Direktwahlen von Oberbürgermeistern, Bürgermeistern und Landräten konnte die Partei landesweit keinen ihrer Kandidaten ins Ziel bringen.
Selbst in den drei niedersächsischen Kommunen, in denen es ein AfD-Bewerber in die Stichwahl geschafft hat, ging die Partei beim zweiten Durchgang gegen ihre jeweiligen Konkurrenten unter. Und dennoch könnten diese Niedersachsen-Wahlen nachträglich noch zu einem Erfolg für die Partei von Alice Weidel und Tino Chrupalla werden: In vier Kommunen haben AfD-Bewerber, deren Kandidaturen abgelehnt worden waren, in den vergangenen Tagen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt.
In den Landkreisen Lüneburg und Friesland sollen die neugewählten Kreistage Anfang November über die Einsprüche des stellvertretenden AfD-Landesvorsitzenden Stephan Bothe und des AfD-Bundestagsabgeordneten Martin Sichert entscheiden. Beiden war die Teilnahme an den Landratswahlen von den zuständigen Wahlausschüssen verwehrt worden – mit dem Verweis auf Zweifel an der für das Ausfüllen der angestrebten Ämter nötigen Verfassungstreue. Der AfD-Landesverband ist vom niedersächsischen Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistisch eingestuft worden.
Auch zwei Bürgermeisterkandidaten der AfD wurden von der Wahl ausgeschlossen. In Wilhelmshaven durfte der Landtagsabgeordnete Thorsten Moriße nicht für das Amt des Oberbürgermeisters kandidieren. In der Stadt Herzberg am Harz wurde der Vorsitzende des AfD-Kreises Göttingen, Justin Vogel, nicht zur Teilnahme an der Bürgermeisterwahl zugelassen. Auch Moriße und Vogel haben inzwischen Einspruch gegen die Gültigkeit dieser Wahlen eingelegt. Darüber werden die Ratsversammlungen der beiden Städte ebenfalls zeitnah entscheiden.
Für den Fall, dass die jeweiligen Kommunalparlamente, in denen die anderen Parteien jeweils über satte Mehrheiten verfügen, den Einsprüchen nicht stattgeben, wollen alle vier abgelehnten Kandidaten vor ordentliche Gerichte ziehen. „Bei Ablehnung folgt der Gang vor das Verwaltungsgericht“, bestätigt der Sprecher des AfD-Landesverbands Niedersachsen, Patrick Bauer. Und spätestens dann könnte es spannend werden. Für die Betroffenen, aber auch für die rot-grüne Koalition in Niedersachsen.
Die hatte im Frühjahr, wenige Monate vor der Kommunalwahl, die niedersächsische Wahlordnung dahingehend geändert, dass Kandidaten für hauptamtliche und damit unter das Beamtenrecht fallende Bürgermeister- und Landrats-Ämter bereits vor der Wahl intensiver auf ihre Verfassungstreue hin überprüft werden müssen. So müssen die für die Zulassung von Kandidaten zuständigen kommunalen Wahlausschüsse die jeweils übergeordnete Behörde – bei Landrats- und Oberbürgermeister-Wahlen kreisfreier Städte ist das in der Regel das Landesinnenministerium – hinzuziehen, falls es „tatsächliche Anhaltspunkte für eine fehlende Verfassungstreue“ eines Kandidaten gibt.
In der Folge wurden in Niedersachsen zahlreiche AfD-Kandidaten auf ihre Verfassungstreue überprüft. Die meisten von ihnen wurden zur Wahl zugelassen. In den Fällen Bothe, Sichert, Moriße und Vogel aber entschieden die zuständigen, in der Regel aus Vertretern der jeweiligen Parlamentsparteien zusammengesetzten Wahlausschüsse, abschlägig. Eilanträge der Betroffenen gegen diese Entscheidungen wurden zunächst von den zuständigen Verwaltungsgerichten, Anfang September dann final vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg abgelehnt.
Allerdings entschieden die Lüneburger Richter damals nicht in der Sache, sondern formal. Sie verwiesen auf die Vorrangigkeit eines reibungslosen, gleichzeitigen und termingerechten Ablaufs der für den 13. September angesetzten Kommunalwahlen. Im Anschluss an diese, so das OVG, könnten die abgelehnten Bewerber Einspruch gegen ihren Ausschluss und damit gegen die Gültigkeit der Wahl einlegen. „Die Direktwahlen, zu denen die Bewerber hier nicht zugelassen worden seien, könnten gegebenenfalls nachträglich in einem in angemessener Zeit durchzuführenden Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden“, hieß es in der Urteilsbegründung.
In Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen haben Gerichte den Ausschluss von AfD-Kandidaten von Bürgermeisterwahlen in vergleichbaren Fällen bestätigt. Mit Blick auf die niedersächsischen Fälle bestehen jedoch offensichtlich Zweifel. So hat das mit dem Fall Moriße befasste Verwaltungsgericht Oldenburg in seinem Eilentscheid offengelassen, ob die zur Begründung des Wahlausschlusses herangezogenen Äußerungen des AfD-Bewerbers tatsächlich geeignet sind, Zweifel an dessen Verfassungstreue zu belegen. Moriße hatte in den sozialen Medien unter anderem einen krassen Fall von Sozialhilfemissbrauch durch einen von ihm so titulierten „Nigerianer mit deutschem Pass“ benutzt, um Werbung für die AfD zu machen.
Die Oldenburger Richter ließen auch eine gewisse Distanz zu der von der rot-grünen Landtagskoalition im April beschlossenen Änderung der Wahlordnung erkennen. So heißt es in der Begründung des Entscheids: Ob einzelne Elemente der in der niedersächsischen Wahlordnung neu geregelten Verfassungstreueprüfung „einer umfassenden verfassungsrechtlichen Kontrolle in jeder Hinsicht standhalten oder ob der Wahlausschuss in Anbetracht seiner (…) politisch vorgeprägten Zusammensetzung über eine verfassungsrechtlich hinreichend tragfähige Legitimation für eine Zulassungsentscheidung der hier streitgegenständlichen Art verfügt, hat die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden“. Die Klärung solcher Fragen, so das Gericht, müsse dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleiben.
An dessen Ende – so haben es zumindest die beiden nicht zugelassenen Kandidaten Moriße und Bothe angekündigt – sollen entweder Wiederholungswahlen in den betroffenen Kommunen oder ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zur neuen niedersächsischen Wahlordnung und ihren Folgen für die Entscheidungsbefugnisse kommunaler Wahlausschüsse stehen.
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Gang vor das Verwaltungsgericht bei Ablehnung der Einsprüche
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